| Dive Master Insurance Consultants Ltd. Kingsbridge House, 17-23 Rectory Grove, Leigh-on-Sea ESSEX SS9 2HA England |
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IDEC |
IDEC- Versicherungsbedingungen
§ 1 Was ist versichert?
1. Mit der IDEC Versicherungspolice wird gemäß den folgenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bei Unfällen gewährt, die der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages bei Ausübung des Sporttauchens erleidet. Versicherungsschutz wird jedoch nur gewährt, sofern sich der Versicherungsnehmer bei Ausübung des Sporttauchens an die Richtlinien und Empfehlungen für die sichere Tauchpraxis der anerkannten Taucherverbände hält. Als anerkannte Taucherverbände gelten dabei anerkannte nationale Aufsichtsverbände oder mit R.S.T.C oder C.M.A.S. verbundene Organisationen, die ihren Mitgliedern Richtlinien und Empfehlungen für die sichere Tauchpraxis geben. Unter Sporttauchen ist ausschließlich Freizeittauchen mit Schnorchel und/oder Tauchen mit Tauchausrüstung gängiger Hersteller zu verstehen. „Tauchen“ setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer ganz oder teilweise in das Wasser eingetaucht ist.
2. Der Versicherungsschutz nach § 1 gilt für Unfälle weltweit.
3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person während der Ausübung des Tauchsports durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
4. Der Tod der versicherten Person durch Ertrinken, Ersticken oder Erfrieren gilt ebenfalls als Unfall im Sinne dieser Bedingungen.
5. Als Unfall im Sinne dieser Bedingungen gilt auch, wenn die versicherte Person während der Ausübung des Tauchsports bei der Rettung von Menschen eine Gesundheitsschädigung erleidet.
§ 2 Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind:
1. Unfälle, die direkt oder indirekt durch Kriege, Invasionen, Unruhen, Aufstände, Bürgerkriege, Revolutionen oder Umstürze verursacht werden.
2. Unfälle die direkt oder indirekt auf radioaktive Kontaminierung jeder Art beruhen.
3. Unfälle als direkte oder indirekte Folge von Alkohol- oder Drogenkonsums.
4. Unfälle, die die versicherte Person vorsätzlich verursacht hat.
5. Unfälle, die deshalb erlitten werden, weil sich die versicherte Person fahrlässig in Gefahr begeben hat. Übliches Sporttauchen nach den anerkannten Regeln des Tauchsports gilt nicht als Gefahr im Sinne dieser Vorschrift.
6. Unfälle der versicherten Person aufgrund geistiger oder psychischer Störungen.
7. Unfälle, die der versicherten Person zustoßen, während sie eine Straftat verübt oder zu verüben versucht.
8. Unfälle, die bei Verwendung von Harpunen oder ähnlicher Geräte erlitten werden, sofern dabei ein Tauchgerät (Aqualung) benutzt wurde.
9. Unfälle durch Sporttauchen in Tiefen von mehr als 50 Metern (mit Luft), bzw. 75 Metern (mit Trimix), es sei denn, dass dies in dem Versuch erfolgte, einen anderen Menschen zu retten.
10. Bereits bestehende Krankheitszustände, an denen der Versicherte bei Vertragsabschluss bereits litt, sich erholte oder dessen Behandlung erwartete.
11. Weder MEDEX noch Dive Master oder die Underwriter von Lloyd's sind verantwortlich für die Bereitstellung, Verfügbarkeit, Qualität oder die Ergebnisse von medizinischer Versorgungsleistungen Dritter. Ebenso sind sie nicht für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, dass der Versicherte keine medizinische Dienstleistung in Anspruch nimmt.
§ 3 Einschränkungen beim versicherbaren Personenkreis
Personen, die das 70. Lebensjahr überschritten haben sind nur dann versicherbar, wenn sie ihre Taucheignung durch ein Attest über eine zu diesem Zweck durchgeführte ärztliche Untersuchung nachweisen. Dive Master behält sich in Zweifelsfällen vor, die Vorlage eines zweiten Attestes eines anderen Arztes zu verlangen.
§ 4 Dauer der Versicherung
Der Zeitpunkt des Beginns sowie des Endes der Versicherung sind dem Versicherungsschein (Police) zu entnehmen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt des Beginns der Versicherung.
§ 5 Kündigung
1. Gekündigt werden können nur Verträge, die eine längere Laufzeit als 31 Tagen haben.
2. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
3. Unbenommen bleibt das besondere Kündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalls, das beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Regulierungsverhandlungen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ausgesprochen werden kann.
§ 6 Widerspruchsrecht, Widerrufsrecht
Dem Versicherungsnehmer stehen gesetzliche Widerspruchs- und Widerrufsrechte nach dem Versicherungsvertragsgesetz zu, insbesondere das Recht zum Widerspruch nach § 5a VVG sowie das Recht zum Widerruf nach § 48 c VVG. Der Versicherungsnehmer wurde darüber in den dem Antrag beiliegenden Verbraucherinformationen sowie im Antrag selbst belehrt.
§ 7 Zahlung der Versicherungsprämie
Die Prämie ist unmittelbar nach Übersendung/Aushändigung des Versicherungsscheins fällig. Dive Master ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Prämie zum Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.
§ 8 Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat alle im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft diese Obliegenheit, so kann Dive Master vom Vertrag zurücktreten oder diesen mit der Folge der Leistungsfreiheit anfechten.
§ 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Nach einem Unfall ist vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person unverzüglich ein Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen.
2. Es ist sodann ohne weitere Verzögerung das Koordinationszentrum von MEDEX Assistance zu verständigen. Dort ist der Name der versicherten Person sowie die Identifikationsnummer „116“ anzugeben sowie der Unfallhergang und die Folgen kurz zu schildern.
3. Innerhalb von 31 Tagen nach dem Unfall ist dieser an Dive Master Insurance Consultants Ltd. zu melden und eine schriftliche Schadenanzeige zu erstatten.
4. Der Versicherungsnehmer soll keine Kosten auslösen oder Zahlungen leisten ohne die vorherige Zustimmung von Dive Master bzw. des für den Schadensfall zuständigen Bearbeiter. Von dieser Anforderung kann nur abgesehen werden, falls eine Notfallsituation vorliegt.
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 9 zu erfüllenden Obliegenheit ist Dive Master von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, die Interessen von Dive Master wurden durch die Obliegenheitsverletzung nicht ernsthaft beeinträchtigt oder den Versicherungsnehmer trifft kein erhebliches Verschulden.
2. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit ist Dive Master nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung für Dive Master weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
§ 11 Versicherungsleistungen
Die Versicherungsleistungen sind im Versicherungsschein vereinbart. Vereinbart werden können unter Maßgabe der folgenden Bedingungen:
1. Kapitalleistung bei Invalidität
Ist die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität), so leistet Dive Master:
a) bei Verlust eines Gliedes oder Verlust eines Auges einen einmaligen Kapitalbetrag von € 12.000,
bei Verlust von zwei Gliedmaßen, beider Augen oder einem Auge und einem Glied einen einmaligen Kapitalbetrag von € 25.000,
jeweils jedoch nur, sofern der Verlust unmittelbar durch den Unfall verursacht ist und innerhalb von 365 Tagen nach dem Unfall eintritt.
Als Verlust eines Gliedes in diesem Sinne gilt die Abtrennung einer Hand in Höhe des Handgelenks oder darüber oder eines Fußes in Höhe des Fußgelenks oder darüber und umfasst den vollständigen und unwiederbringlichen Verlust der Funktion von Hand oder Arm, bzw. Fuß oder Bein.
b) bei dauerhafter Vollinvalidität einen einmaligen Kapitalbetrag von € 25.000, jedoch nur, wenn diese unmittelbar durch den Unfall verursacht ist und innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen nach dem Unfall ihren Anfang nimmt.
Dauerhafte Vollinvalidität liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund unfallbedingter Invalidität an der Ausübung eines seiner Ausbildung entsprechenden Geschäfts oder Berufs jeglicher Art länger als 365 Tage gehindert ist und nach Ablauf dieses Zeitraums keinerlei Hoffnung auf Besserung besteht.
c) Eine Vorinvalidität ist analog den vorgenannten Absätzen zu bestimmen und von der unfallbedingten Invalidität in Abzug zu bringen.
2. Kapitalleistung im Todesfall
Stirbt der Versicherungsnehmer infolge es Unfalls, so zahlt Dive Master an den/die Erben einen einmaligen Kapitalbetrag von € 25.000.
3. Übernahme von Heilbehandlungskosten
Dive Master leistet unter den nachfolgenden Einschränkungen Ersatz für Heilbehandlungskosten bis zur Höhe von € 200.000.
Heilbehandlungskosten sind Kosten, die notwendigerweise vom Versicherungsnehmer für ärztliche Dienste, vom Arzt verordnete Dienste und den örtlichen Krankentransport für Notfälle verauslagt wurden. Dabei ist die vorliegende Versicherung nur nachrangig einstandspflichtig zur Krankenversicherung des Versicherungsnehmers und ist nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Krankenversicherung nicht leistet. Es werden nur solche Heilbehandlungskosten erstattet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Für Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen, die über die notwendige medizinische Erstversorgung hinausgehen, leistet Dive Master keinen Ersatz.
4. Übernahme von Kosten einer Druckkammerbehandlung
Dive Master leistet Ersatz für die Kosten einer Druckkammerbehandlung bis zu einer Höhe von € 200.000, sofern diese aufgrund eines Unfalls erforderlich wird.
5. Übernahme von Notfall-Rückführungskosten
Dive Master leistet nach billigem Ermessen Ersatz für Kosten, die aufgrund einer Notfall-Rückführung der versicherten Person entstehen, bis zu einer Höhe von € 200.000. Dies jedoch nur, sofern die Rückführung zur Behandlung der Unfallfolgen oder infolge des Unfalls medizinisch erforderlich und notwendig ist.
6. Ersatz von Transport- und Unterbringungskosten
Dive Master leistet Ersatz für Transport- und Unterbringungskosten, sofern diese angemessen sind, maximal jedoch bis zu einem Betrag von € 5.000,-. Unter angemessenen Transport- und Unterbringungskosten sind zu verstehen:
a) die Transportkosten des Versicherungsnehmers an seinen ständigen Wohnsitz. Umfasst sind auch die näheren Familienmitglieder des Versicherungsnehmers (Partner und Kinder), sofern diese den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfallereignisses begleiten und diese Kosten nicht durch eine anderweitige Versicherung gedeckt sind.
b) für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers die Kosten einer Überführung seiner sterblichen Überreste.
c) Kosten für Unterkunft am Ort des Unfalls, sofern eine Rückkehr an den ständigen Wohnsitz aus medizinischer Sicht nicht möglich ist und sofern keine anderweitige Versicherung für solche Kosten besteht. Die mangelnde Transport- und Reisefähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
d) Kosten, die im Zusammenhang mit Hin- und Rückfahrten zu Krankenhäusern entstehen, die weiter als 50km entfernt liegen vom eingetragenen Wohnsitz des Versicherten, sofern diese Fahrten zu dem Zweck unternommen werden, ein medizinisches Gutachten einzuholen oder sich einer fortlaufende Behandlung zu unterziehen, die nach einem unter dieser Police versicherten Tauchunfall oder Verletzung notwendig wurden.
§ 12 Leistungshöchstbetrag
Die für jeden Unfall zahlbare Gesamtsumme ist begrenzt auf einen Gesamtbetrag von € 225.000.
§ 13 Fälligkeit der Leistung
1. Sobald dem Versicherer vom Versicherungsnehmer die zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen erforderlichen Unterlagen zugegangen sind, ist Dive Master innerhalb eines Monats verpflichtet, zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Bei einem Anspruch auf Kapitalleistung aufgrund Invalidität verlängert sich dieser Zeitraum auf drei Monate, frühestens ab ärztlicher Feststellung der Invalidität.
2. Erkennt Dive Master den Anspruch an oder haben sich der Versicherungsnehmer und Dive Master über Grund und Höhe geeinigt, so hat Dive Master die Leistung innerhalb von zwei Wochen zu erbringen.
§ 14 Geltendes Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
2. Gerichtsstand ist soweit rechtlich zulässig Berlin-Charlottenburg.
§ 15 Forderungsabtretung
Steht dem Versicherungsnehmer aus einem von der Versicherungspolice abgedeckten Unfall ein Anspruch auf Ersatz des Schadens /der Kosten gegen einen Dritten zu, so erklärt der Versicherungsnehmer bezüglich diesen Anspruchs schon jetzt die Abtretung an Dive Master in dem Umfang, in dem Dive Master oder einer der underwriter bei Lloyd's dem Versicherungsnehmer den Schaden / die Kosten erstattet.
§ 16 Vertragspartner, Anzeigen und Willenserklärungen
1. Vertragspartner ist die Dive Master Insurance Consultants Ltd., Kingsbridge House, 17-23 Rectory Grove, Leigh-on-Sea, Essex , SS9 2HA , Großbritannien. Dort wird auch die Schadenbearbeitung durchgeführt. Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge sind an den vorgenannten Vertragspartner zu übermitteln, bzw. zu richten.
2. Der vorgenannte Vertragspartner zeichnet seine Risiken bei Lloyds, London.
§ 17 Abschließende Informationen
WAS IST BEI EINEM TAUCHUNFALL ZU TUN?
Bei einem medizinischen Notfall infolge eines Unfalls beim Sporttauchen rufen Sie den nächsten Arzt an oder gehen Sie direkt ohne Verzögerung zum nächsten Arzt oder Krankenhaus und verständigen Sie dann das Koordinationszentrum von MEDEX Assistance.
NENNEN SIE IHREN NAMEN UND DIE IDENTIFIKATIONSNUMMER "116"
GEBEN SIE EINE KURZE BESCHREIBUNG DES PROBLEMS
Die Koordinatoren der Assistance sind mehrsprachig und täglich rund um die Uhr zu erreichen.
DAS NETZ DER MEDEX ASSISTANCE ERFASST DIE GANZE WELT.
MEDEX leitet sofort die erforderlichen Schritte ein und betreut Ihren Fall weiter, bis die Situation geregelt ist.
HINWEIS AN ÄRZTE UND KRANKENHÄUSER
SETZEN SIE SICH BITTE ZUR BESTÄTIGUNG DER LEISTUNGEN UND VERFAHRENSOFORT MIT MEDEX IN VERBINDUNG:
United States Baltimore, Maryland (1) 410 453-6330
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