Dive Master Insurance Consultants Ltd.
Kingsbridge House, 17-23 Rectory Grove,
Leigh-on-Sea
ESSEX SS9 2HA
England
 
AUSRÜSTUNGSVERSICHERUNG FÜR SPORTTAUCHER

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Versicherte Sachen/Prämie/Entschädigung

Ersatzanschaffungen oder weitere erworbene Gegenstände der Tauchausrüstung genießen innerhalb der Versicherungssumme Versicherungsschutz, sofern diese dem Versicherer schriftlich mitgeteilt wurden. In der Tauchausrüstungsaufstellung werden Wiederbeschaffungswerte einzelner Gegenstände angegeben, die die Höchstgrenze der Entschädigung bilden.

(2) Die Entschädigung wird bei beschädigten Sachen wahlweise durch Ersatz der notwendigen Reparaturkosten ohne merkantilen Minderwert geleistet oder in Form einer von Dive Master Insurance Consultants Ltd. veranlassten Reparatur, wobei minimale Abweichungen vom Ursprungszustand der Sache vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind. Bei Zerstörung der Sache wird die Entschädigung - ebenfalls nach Wahl von Dive Master Insurance Consultants Ltd. - in Form einer neuen, gleichwertigen Sache (Naturalrestitution) oder des Ersatzes des Wiederbeschaffungswerts in Geld (Neuwerts) abzüglich des etwaigen Restwerts geleistet. Der Versicherer kann selbst ein Restwertangebot unterbreiten und Herausgabe der versicherten beschädigten Sachen gegen Zahlung des Restwerts verlangen. Sind die Sachen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls beschädigt gewesen, erfolgt ein Abzug der erforderlichen Reparaturkosten, die man hätte aufwenden müssen, um die Beschädigung zu beseitigen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungsberechnung die §§ 249 ff. BGB; das gilt auch für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer. Es wird ein Selbstbehalt von 55 Euro vereinbart , soweit in dem Versicherungsschein nichts Abweichendes geregelt ist.

3) Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat dies der Versicherungsnehmer nach Kenntnis Dive Master Insurance Consultants Ltd. unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherungsnehmer den Besitz abhanden gekommener Sachen zurück, hat er die Wahl, diese Gegenstände unter Erstattung der Versicherungsleistung (Geldbetrag bzw. Ersatzgegenstände) zu behalten oder die Gegenstände Dive Master Insurance Consultants Ltd. zum Eigentum zu übertragen. In diesem Fall verbleibt ihm die Versicherungsleistung.

§ 2 Versicherte Gefahren/Versicherungsfall

(1) Dive Master Insurance Consultants Ltd. leistet Ersatz bei Verlust oder Beschädigung bzw. Zerstörung der versicherten Sachen bei

•  Unfall,

•  Beschädigung /Verlust und

•  Einbruchdiebstahl.

(2) Unfall ist jedes plötzliche, unvorhergesehene und unerwartete Ereignis, das unmittelbar zu Schäden an den versicherten Sachen führt. Als Unfall gilt auch die willentliche Aufgabe der Tauchausrüstung oder Teilen davon, soweit sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt im Wasser befindet und ein Notfall dies erforderlich macht.

(3) Einbruchdiebstahl setzt ein Einsteigen, Eindringen, Einbrechen oder aber das Aufbrechen eines Behältnisses, wozu auch ein Kraftfahrzeug gehört, voraus. Einbruchdiebstahl im Sinne dieser Versicherung liegt auch dann vor, wenn jemand beim Diebstahl angetroffen wird und Gewalt anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten. Versicherungsschutz bei Verlust und Beschädigung besteht nur während der Ausübung des Tauchsports entsprechend der Richtlinien anerkannter Tauchorganisationen oder während der Beförderung von und zum Ort des Sporttauchens.

§ 3 Kamera- Klausel

Dive Master Insurance Consultants Ltd. leistet im Fall einer zusätzlich abgeschlossenen Versicherung für Fotoausrüstungen und hierfür bereits gezahlter Prämie über die unter § 2 aufgeführten Gefahren hinaus auch Ersatz bei Wassereintritt aus ungeklärter Ursache. Voraussetzung für diesen zusätzlichen Versicherungsschutz ist, dass dem Versicherungsnehmer der Nachweis gelingt, dass die beschädigten Teile der Kamera entsprechend den Empfehlungen des Herstellers gewartet wurden und unmittelbar nach dem Wassereintritt die vom Hersteller empfohlene „Erste Hilfe“ geleistet wurde. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer die beschädigte Fotoausrüstung so schnell wie möglich einem vom Hersteller anerkannten Dienstleistungsunternehmen zwecks Reparatur überlassen.

§ 4 Ausschlüsse/ Mehrere Versicherer

(1) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Naturkatastrophen wie Erd- oder Seebeben bzw. durch Kernenergie oder Strahlung entstehen. Nicht versichert sind Schäden durch allmähliche Auswirkungen von Meer- oder Seewasser bzw. Schäden, die mitursächlich auf Verschleiß, Abnutzung, fehlerhafte Handhabung, Wartungs-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten oder einem bereits vorhandenen Defekt, Beschaffenheitsfehlern oder auf mechanischen oder elektrischen Störungen beruhen.

(2) Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die durch behördliche Maßnahmen, z.B. die Beschlagnahme oder den Einzug herbeigeführt werden.

(3) Für Armbanduhren wird nur Ersatz geleistet, wenn diese einen Wert von unter 1000,- Euro hatten.

(4) Versicherungsschutz besteht nicht für Tauchflaschen ohne anerkanntes, aktuelles Prüfzeugnis.

(5) Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden, die infolge von Solotauchgängen entstehen, es sei denn der Versicherte verfügt über entsprechende Qualifikationen und hat sich dabei an die Vorgaben seines Tauchverbandes gehalten.

(6) Dive Master Insurance Consultants Ltd. ist von der Pflicht zur Entschädigungsleistung frei, wenn für dasselbe Risiko eine anderweitige Versicherung besteht.

(7) Im Falle einer Unterversicherung haftet der Versicherer nur anteilig im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wiederbeschaffungswert. Eine Unterversicherung liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Zerstörung, Beschädigung oder Einruchdiebstahls die Versicherungssumme eines versicherten Gegenstandes niedriger ist als der Wiederbeschaffungswert.

(8) Schäden infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherten sind nicht versichert mit Ausnahme der willentlichen Aufgabe der Tauchausrüstung oder Teilen davon aufgrund eines Notfalls beim Tauchen (siehe § 2 Absatz 2).

§ 5 Versicherte Aktivitäten/Versicherungsort/Beförderung

(1) Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen bei Ausübung von Unterwasseraktivitäten (Sporttauchen), während der Beförderung sowie am Versicherungsort (Aufbewahrungsort) .

(2) Unterwasseraktivität (Sporttauchen) bedeutet dabei Freizeittauchen oder das Abhalten von Freizeit-Tauchunterricht unter Verwendung von Tauchausrüstungen offizieller und anerkannter Hersteller und unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Tauchorganisationen (PADI, CMAS, NAUI; RSTC u.a.).

(3) Versicherungsort ist der Aufbewahrungsort der versicherten Sachen, soweit es sich um verschlossene und sichere Gebäude, Bootskabinen oder Bootsschließfächer handelt.

(4) Versichert ist die Beförderung der versicherten Sachen vom Versicherungsort bzw. Ort einer Unterwasseraktivität zu einem anderen Versicherungsort oder Ort einer Unterwasseraktivität, soweit der Versicherungsnehmer dasselbe Beförderungsmittel, in dem die versicherte Sache sich befindet, benutzt. Versichert ist die Aufbewahrung der versicherten Sachen in einem Kraftfahrzeug am Ende der Beförderung oder am Rande einer Unterwasseraktivität, sofern keine andere Aufbewahrung möglich ist und die versicherten Gegenstände sicher verschlossen und von außen nicht sichtbar gelagert werden. Zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr des Folgetages der Beförderung besteht Versicherungsschutz für diese Art der Aufbewahrung der versicherten Sachen nur, wenn eine anderweitige mindestens gleich sichere Aufbewahrungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand.

§ 6 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

§ 7 Beendigung/Kündigung

Sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (Schadenfall) dazu berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende der Verhandlungen über den Versicherungsfall erklärt werden und beim Erklärungsempfänger zugegangen sein.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherten

(1) Die Tauchausrüstung muss zu jeder Zeit in einem nach anerkannten Tauchnormen funktionstüchtigem Zustand gehalten werden.

(2) Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl ist der Einbruchdiebstahl unverzüglich, unter gewöhnlichen Umständen spätestens innerhalb 24 Stunden, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort ist unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, wenn der Wert der abhanden gekommenen Sachen den Wert von 150 Euro übersteigt. Eine Kopie dieses Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen ist Dive Master Insurance Consultants Ltd. zu übermitteln.

(3) Der Versicherte hat das bei Dive Master Insurance Consultants Ltd. erhältliche Schadensformular innerhalb von 31 Tagen nach Versicherungsfall ausgefüllt an Dive Master zu senden oder der Versicherte hat alternativ den Schaden innerhalb der 31 Tage online dort zu melden.

(4) Dive Masters Insurance Consultants ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.

(5) Der Versicherte muss im Falle eines Diebstahls oder sonstigen Verlustes /Beschädigung der versicherten Sache eine schriftliche Bestätigung einholen und Dive Master vorlegen, dass er den Vorfall mit genauer Angabe von Ort und Zeit des Vorfalls einer der nachstehenden Stellen gemeldet hat: der zuständigen Polizeibehörde, sofern vorhanden dem Reiseveranstalter oder dem Hotel, der Fluggesellschaft, dem zuständigen Dive-Center, oder soweit ein solches nicht vorhanden ist, dem anwesenden Tauchlehrer/-führer oder Kapitän des Tauchbootes. Sollte der Einbruchdiebstahl oder sonstige Verlust / Beschädigung erfolgt sein, während sich die versicherte Sache in der Obhut einer Fluggesellschaft befand, so muss ein entsprechender Gepäckverlustbericht (sog. PIR Formular = property irregularity report) von dort eingeholt werden.

(6) Tauchzubehör wie beispielsweise Taschenlampen, Messer, Computer, Kameras etc. sind während der versicherten Aktivität fest und sicher mit dafür vorgesehenen Bändern bzw. Riemen am Versicherungsnehmer zu befestigen. Armbanduhren sind mit einem gesonderten Band über der Uhr am Handgelenk zu befestigen.

(7) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer nach Aufforderung Originale von Qualifikationszeugnissen, medizinischen Attesten und /oder Berichten, persönliche Logbücher, Tauchlogbücher, Namen und Adressen von Tauchverantwortlichen vorzulegen und jede ihm zumutbare Unterstützung zur weiteren Aufklärung zu leisten. Der Versichte ist verpflichtet, dem Versicherer bei der Regreßnahme gegen Dritte im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall zu unterstützen.

(8) Macht der Versicherte Mietkosten für Leihausrüstung geltend, so muss er die entstandenen Kosten und den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leihgegenstände durch schriftliche Bestätigung des Verleihers nachweisen.

(9) Wird eine der in den obigen Absätzen benannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG seinen Versicherungsschutz.

§ 9 Sonderbestimmungen/Leihausrüstung

Der Versicherer entschädigt zusätzlich die Mietkosten einer Leihausrüstung bzw. soweit vereinbart Leihkameraausrüstung bis zu einem Betrag von maximal begrenzt auf 450,- Euro, sofern die Anmietung einer Ersatzausrüstung infolge eines Versicherungsfalls zwingend erforderlich wird, z.B. zur Teilnahme an einem bereits vor Versicherungsfall gebuchten und bezahlten Tauchkurs oder Tauchurlaub.

§ 10 Strafverfahren/Arglistige Täuschung

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange ein strafrechtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Versicherungsfalls besteht. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gilt der Tatbestand der arglistigen Täuschung als bewiesen.

§ 11 Versicherer/Gerichtsstand/Willenserklärungen/Anzuwendendes Recht

(1) Als Versicherer für die Verpflichtungen von Dive Master Insurance Consultants Ltd. werden die Risiken von Lloyds London gezeichnet; Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist jedoch ausschließlich Dive Master Insurance Consultants Ltd.. Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist - soweit zulässig - Berlin-Charlottenburg. Bei Klagen gegen Dive Master Insurance Consultants Ltd. wird diese die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht erheben, sofern die Klage beim Landgericht Berlin bzw. Amtsgericht Charlottenburg anhängig gemacht wird.

(2) Sämtliche Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich oder in Textform abzugeben. Das Gleiche gilt für die Abbedingung der Schriftform bzw. Textform.

 

06.2007

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