| Dive Master Insurance Consultants Ltd. Kingsbridge House, 17-23 Rectory Grove, Leigh-on-Sea ESSEX SS9 2HA England |
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SPORTTAUCHERHAFTPFLICHT |
§ 1 Wer und was ist versichert?
(1) VERSICHERTER ist die Person, die auf dem Antrag und der Bestätigungskarte namentlich aufgeführt ist. GESELLSCHAFT bedeutet die das Risiko zeichnenden Underwriter von Lloyd's in London.
(2) Unter der Sport Diver Liability Versicherungspolice wird gemäß den folgenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz gewährt für die Erfüllung begründeter oder die Abwehr unbegründeter privater Haftpflichtansprüche gesetzlichen Inhalts, zu deren Zahlung der Versicherte von Dritten in Anspruch genommen werden soll. Diese Ansprüche müssen darauf beruhen, dass der Versicherte während der Versicherungslaufzeit beim Freizeitschnorcheln oder Sporttauchen einen Unfall/Schaden verursacht hat, durch den die Gesundheit oder das Eigentum eines Dritten geschädigt wurde.
(3) Grundlegende Voraussetzung, um unter dieser Police Versicherungsschutz zu genießen, ist, dass die Freizeitschnorchel- oder Sporttauchaktivität unter Beachtung und Befolgung der Richtlinien und Empfehlungen für Tauchsicherheit durchgeführt werden, so wie sie durch den für den VERSICHERTEN zuständigen Wassersportverband festgelegt wurden. Der VERSICHERTE muss sich selbst davon überzeugen, dass die verwendete Ausrüstung sich in einsatzbereitem Zustand befindet und den Tauchstandards entspricht.
(4) Es gilt ein Selbstbehalt von 375,- Euro pro Schadensereignis und eine Versicherungshöchstsumme, wie sie auf der Versicherungskarte ausgewiesen ist.
(5) Die Versicherungslaufzeit beträgt wie auf der Versicherungskarte ausgewiesen ein Jahr. Schäden sind nur versichert, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
§ 2 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Forderungen, die aus folgenden Situationen oder Handlungen herrühren:
1. Schäden, die direkt oder indirekt durch Kriege, Invasionen, feindliche Aktivitäten (unabhängig von Kriegerklärungen), Unruhen, Aufstände, Bürgerkriege, Revolutionen, Putsch oder Umstürze verursacht werden.
2. Schäden, die direkt oder indirekt auf ionisierender Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität, von nuklearem Treibstoff oder anderen nuklearen Rückständen, von der Umsetzung nuklearen Treibstoffs oder von radioaktiven Sprengstoffen oder anderen gefährlichen Eigenschaften von jeglichen nuklearen Bauteilen oder Komponenten verursacht werden
3. Solo Tauchgängen, es sei denn, dass dies unter Befolgung der Empfehlungen des für den VERSICHERTEN zuständigen Tauchverbandes geschieht
4. Schäden, die bei Verwendung von Harpunen oder ähnlicher Geräte erlitten werden, sofern dabei ein Tauchgerät (Aqualung) benutzt wurde.
5. Schäden, die unter Missachtung der Richtlinien und Anleitungen für eine „Safe Diving Practice“ der für den VERSICHERTEN zuständigen, anerkannten Tauchorganisation (zB SSI, PADI, NAUI, BSAC, RSTC, CMAS, etc) entstehen.
6. Falls dies nicht anders auf der Versicherungspolice vermerkt ist: Schäden durch Sporttauchen in Tiefen von mehr als 50 Metern (mit Luft), bzw. 75 Metern (mit geeignetem Gasgemisch), es sei denn, dass dies in dem Versuch erfolgte, einen anderen Menschen zu retten.
7. Schäden im Zusammenhang mit Gegenständen Dritter, die sich in der Obhut, Verwahrung oder Verfügungsgewalt des VERSICHERTEN befinden.
8. Schäden im Zusammenhang mit sämtlichen Waren oder Produkten, die vom VERSICHERTEN verkauft werden.
9. Schäden an Gebäuden oder die aus der Benutzung von Gebäuden/Gelände durch den VERSICHERTEN entstehen.
10. Benutzung jeglicher motorbetriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge.
11. Schaden im Zusammenhang mit einer kommerziellen oder beruflichen Aktivitat des VERSICHERTEN.
12. Gesundheitsschädigungen von Angestellten des VERSICHERTEN, die im Rahmen von deren beruflicher Aktivität entstanden.
13. Schäden, die direkt oder indirekt auf Abwasser, Umweltverschmutzung oder Kontamination beruhen.
14. Forderungen aus Schäden, die zum Zeitpunkt ihres Vorfalls unter einer anderen Versicherungspolice bereits versichert sind.
15. Rechtsbehelfen oder Klagen, die gegen den VERSICHERTEN in den USA oder Kanada oder deren Territorien oder Besitztümer betrieben werden.
16. Schäden, die direkt oder indirekt dadurch entstehen, dass der VERSICHERTE oder eine mit ihm kollusiv zusammenwirkende Person eine betrügerische, unbillige oder kriminelle Handlung begeht.
17. Schäden als direkte oder indirekte Folge von Alkohol- oder Drogenkonsums, soweit sie nicht von einem Arzt in Kenntnis der Tauchaktivitäten verschrieben wurden.
18. Schäden, die der VERSICHERTE vorsätzlich verursacht.
19. Ausgeschlossen sind Haftpflichtforderungen gegen den VERSICHERTEN, die Personen zustehen oder von Personen geltend gemacht werden, die entweder direkte Verwandte des Versicherten sind (einschließlich Cousin/Cousine ersten Grades), Ehegatten oder anderweitige Lebenspartner, Freunde, Geschäftspartner und Arbeitskollegen.
§ 3 Örtliche Einschränkung
Der unter § 1 und § 2 beschriebene Versicherungsschutz besteht weltweit. Ausgenommen sind jedoch zivilrechtliche Ansprüche und Klagen, soweit sie gegen den Versicherten in den USA oder Kanada, sowie deren Territorien oder Besitztümer bzw. unter Geltung US-amerikanischen oder kanadischen Rechtes erhoben werden.
§ 4 Dauer der Versicherung
Der Zeitpunkt des Beginns sowie des Endes der Versicherung sind dem Versicherungsschein (Police) zu entnehmen. Der Versicherungsschutz für den VERSICHERTEN beginnt mit Annahme des Versicherungsantrages durch Dive Master und Zahlung der Jahresprämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt des Beginns der Versicherung.
§ 5 Zahlung der Versicherungsprämie
(1) Die Prämie ist 14 Tage nach Übersendung/Aushändigung des Versicherungsscheins bzw. unmittelbar nach Ablauf der Widerrufsfrist fällig und gemäß Prämienverzeichnis zu zahlen.
(2) Dive Master ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Prämie zum Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.
§ 6 Kündigung
(1) Die Prämie für diese Versicherung ist für das erste Jahr der Versicherungslaufzeit in voller Höhe fällig und nicht erstattungsfähig.
(2) Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs kann die Versicherung von beiden Seiten gemäß § 8 VVG schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden, vorausgesetzt, dass keine unter diese Police fallenden Forderungen geltend gemacht wurden.
(3) Eine bereits gezahlte Prämie für den neuen Versicherungszeitraum wird anteilsmäßig für den über den Kündigungszeitpunkt hinausgehenden Zeitraum zurückerstattet, maximal jedoch in Höhe von 50% des Jahresbeitrages.
§ 7 Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat alle im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft diese Obliegenheit, so kann Dive Master diesen mit der Folge der Leistungsfreiheit anfechten.
§ 8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Sobald Sie sich eines Unfalls oder anderen Ereignisses bewusst werden, welches zu einer von dieser Police umfassten Forderung gegen Sie führen könnte, sind Sie verpflichtet, Dive Master Insurance Consultants Ltd unverzüglich, davon in Kenntnis zu setzen und Dive Master mit allen Informationen, Angaben und Mitwirkungshandlungen zu unterstützen, die Dive Master benötigt.
(2) Sie sind verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr in Form von Briefen, Klageschriften, Ladungen oder Unterlagen über drohende Strafverfolgung, gerichtliche Untersuchungen, Nachforschungen oder andere rechtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder Vorfall stehen, an Dive Master weiterzuleiten und zugänglich zu machen.
(3) Sie sind verpflichtet, der GESELLSCHAFT jegliche Ihnen mögliche Unterstützung zu gewähren, damit diese ihre Ersatzansprüche gegen jegliche einstandspflichtige Dritte (Versicherungen und andere) verfolgen und durchsetzen kann.
(4) Der VERSICHERTE darf ohne Zustimmung der GESELLSCHAFT keine privaten Haftpflichtforderungen anerkennen, die gegen ihn gestellt werden, Vergleichsangebote annehmen oder Zahlungsversprechen abgeben oder eine Teil- oder Vollzahlung leisten. Vielmehr verpflichtet sich der VERSICHERTE, alle Absichten, Forderungen gegen den VERSICHERTEN zu erheben, unverzüglich nach Erhalt an Dive Master weiterzuleiten, gleichgültig ob diese Absicht mündlich, schriftlich, per Fax, per gerichtlicher Zustellung, per email oder anderen Kommunikationsmittel geäußert wird.
(5) Die GESELLSCHAFT hat das Recht, nach ihrem Ermessen die Verteidigung gegen eine Forderung im Namen des Versicherten zu übernehmen und durchzuführen. Dies gilt auch für Vergleichsverhandlungen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, im Namen des VERSICHERTEN aber auf eigene Kosten und Rechnung jegliche Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen sämtliche Dritte zu verfolgen.
(6) Die Gesellschaft kann dem VERSICHERTEN zu jedem Zeitpunkt und nach freiem Ermessen die Versicherungshöchstsumme für die fragliche Forderung ausbezahlen. Die GESELLSCHAFT wird in diesem Fall von sämtlichen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen einschließlich Abwehrkosten unter dieser Versicherungspolice frei.
§ 9 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1. Bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 9 zu erfüllenden Obliegenheit ist Dive Master von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, die Interessen von Dive Master wurden durch die Obliegenheitsverletzung nicht ernsthaft beeinträchtigt oder den Versicherungsnehmer trifft kein erhebliches Verschulden.
2. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit ist Dive Master nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheitsverletzung für Dive Master weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
§ 10 Versicherungsleistungen
Die Versicherungsleistungen sind im Versicherungsschein vereinbart. Hierbei gilt folgendes:
(1) Die GESELLSCHAFT wird den VERSICHERTEN für alle von diesem verursachten Schadensereignisse pro Versicherungsjahr bis zu einer maximalen Summe von EURO 3.000.000 von der Zahlung freistellen, soweit der Versicherte aufgrund eines Urteils verpflichtet ist, an einen Dritten Schadensersatz aufgrund eines unter dieser Versicherung abgedeckten Ereignisses zu zahlen.
(2) Kosten der Rechtsverfolgung sowie andere Kosten, die durch die rechtliche Verteidigung gegen versicherte Haftpflichtforderungen gegenüber dem VERSICHERTEN entstehen, werden zusätzlich zu der Versicherungshöchstsumme bezahlt.
§ 11 Fälligkeit der Leistung
(1) Sobald dem Versicherer vom Versicherungsnehmer/Versicherten die zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen erforderlichen Unterlagen zugegangen sind, ist Dive Master innerhalb eines Monats ab Zugang verpflichtet, zu erklären, ob und in welcher Höhe ein Anspruch anerkannt wird.
(2) Erkennt Dive Master den Anspruch an oder haben sich der Versicherungsnehmer/Versicherte und Dive Master über Grund und Höhe geeinigt, so hat Dive Master die Leistung innerhalb von zwei Wochen zu erbringen.
§ 12 Geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Der VERSICHERTE und die GESELLSCHAFT vereinbaren, dass für sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung der allgemeinen Bedingungen, Verpflichtungen und/oder Ausschlüssen dieser Versicherung das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sein soll.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, sich der Gerichtsbarkeit
eines deutschen Gerichts zu unterwerfen und alle Anforderungen zu erfüllen,
die notwendig sind, um die Rechtsprechung vor einem deutschen Gericht zu
ermöglichen.
Alle Streitigkeiten aus diesem Versicherungsverhältnis sollen nach
deutschem materiellem und prozessualem Recht entschieden werden.
Gerichtsstand ist soweit rechtlich zulässig Berlin-Charlottenburg.
§ 13 Forderungsabtretung
(1) Steht dem VERSICHERTEN aus einem von der Versicherungspolice abgedeckten Unfall ein Anspruch auf Ersatz des Schadens /der Kosten gegen einen Dritten zu, so erklärt der VERSICHERTE bezüglich diesen Anspruchs schon jetzt die Abtretung an Dive Master in dem Umfang, in dem Dive Master oder einer der underwriter bei Lloyd's dem VRESICHERTEN den Schaden / die Kosten erstattet.
(2) Der VERSICHERTE verpflichtet sich, Dive Master im Schadensfall über den Bestand anderweitiger Ansprüche gegen Dritte (auch andere Versicherungen) zu unterrichten und Dive Master alle Informationen, Unterlagen und Schriftverkehr zur Verfügung zu stellen, um eine Anspruchsverfolgung gegen diese Dritte zu ermöglichen. Im Falle der Weigerung kann Dive Master Zahlungen so lange zurückhalten.
§ 14 Vertragspartner, Anzeigen und Willenserklärungen
(1) Vertragspartner ist die Dive Master Insurance Consultants Ltd. Dort wird auch die Schadenbearbeitung durchgeführt. Anzeigen, Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge sind an den vorgenannten Vertragspartner zu übermitteln, bzw. zu richten.
(2) Der vorgenannte Vertragspartner zeichnet seine Risiken bei Lloyds, London. Die dortige Adresse lautet Lloyd's, Lime Street, London EC3M 7HA, Großbritannien. Der über Lloyd's das Risiko zeichnende Versicherer ist der underwriter dieses Vertrages, wobei Dive Master zusichert, die Risiken versichert zu haben.
§ 15 Beschwerdeverfahren
(1) Etwaige Beschwerden, die im Zusammenhang mit dieser Versicherungspolice entstehen, sollten zunächst ausschließlich an Dive Master Insurance Consultants Ltd, 17-23 Rectory Grove, Leigh-on-Sea, Essex SS9 2HA, Grossbritannien, gerichtet werden.
(2) Falls notwendig, kann der VERSICHERTE sein Anliegen bzgl. der Versicherungspolice auch den Chief Executive vortragen: Chief Executive, SVB Syndicates Limited, 71 Fenchurch Street, London. EC3M 5HH, Grossbritannien.
(3) Sollte die Situation auf diesem Wege nicht zufriedenstellend gelöst werden, so kann der VERSICHERTE sich unter bestimmten Umständen mit der Beschwerdeabteilung von Lloyd ' s in Verbindung setzen: Complaints Department, Lloyd's, 1 Lime Street, London. EC3M 7HA. Grossbritannien
(4) Sollte die Beschwerdeabteilung nicht in der Lage sein, die Situation zu lösen, so ist es möglich, sich zur Streitschlichtung an den Ombudsmann für Finanzdienstleistungen oder andere außergerichtliche Streitschlichtungsstellen zu wenden. Weitere Details hierzu werden dem VERSICHERTEN im Laufe des Beschwerdeverfahrens bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Das Beschwerdeverfahren lasst das Recht, gerichtliche Schritte einzuleiten unberührt und hat keinerlei Auswirkungen hierauf.
§ 16 WIDERRUFSRECHT
Der Versicherungsvertrag kann innerhalb von 14 Tagen ab Schließung des Versicherungsvertrages schriftlich widerrufen werden. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an Dive Master Insurance Consultants Ltd, 17-23 Rectory Grove, Leigh-on-Sea, Essex SS9 2HA, Grossbritannien.
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