Dive Master Insurance Consultants Ltd.
Kingsbridge House, 17-23 Rectory Grove,
Leigh-on-Sea
ESSEX SS9 2HA
England

   

 

SPEZIELLE VERSICHERUNGSZUSÄTZE & VEREINBARUNGEN


ZUSATZ 1 – Haftung bei Nutzung von Wasserfahrzeugen

Der Versicherer gewährt dem Versicherten im Rahmen der Seefahrt-Haftpflicht Versicherungsschutz unter den Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche für Personen- oder Sachschäden Dritter, die durch die Benutzung eines Wasserfahrzeugs durch den Versicherten als Bootsführer entstehen, sofern das Wasserfahrzeug nicht länger als 15 Meter ist.

Der Versicherungsschutz wird nur gewährt,
a). sofern der Versicherte über eine entsprechende Fahrerlaubnis für das Fahrzeug verfügt bzw.
b). falls eine solche Qualifikation rechtlich nicht notwendig sein sollte, über ausreichende, anderweitig nachweisbare Kompetenz zur Führung dieses Fahrzeuges verfügt,
c). und das Wasserfahrzeug bei Schadensfall im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Freizeitwassersport-Dienstleistungen benutzt wurde, falls mit dem Versicherer nicht weitere Nutzungsarten gesondert und ausdrücklich vereinbart wurden. Die Schäden am Wasserfahrzeug selbst sind nicht versichert.

ZUSATZ 2 – Haftung für Kompressoren

Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz zu unter den
Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche für Personen- oder Sachschäden, die durch die Benutzung von Atemgaskompressoren Dritten entstehen.

Der Versicherungsschutz wird nur gewährt,
a). sofern der Versicherte eine entsprechende Qualifikation zur Benutzung dieses Kompressors nachweisen kann,
b). und der Kompressor bei Schadensfall im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Freizeitwassersport-Dienstleistungen genutzt wurde, falls mit dem Versicherer nicht weitere Nutzungsarten gesondert und ausdrücklich vereinbart wurden. Der Schaden am Kompressor selbst ist nicht versichert.

ZUSATZ 3 – Lebensmittel und Getränke

Der Versicherer gewährt dem Versicherten oder Teilnehmer von Tauchveranstaltungen des Versicherten Versicherungsschutz unter den Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche Dritter für Personen- oder Sachschäden Dritter, die durch die Bereitstellung, Zubereitung oder den Verzehr von Lebensmitteln und Getränken entstehen und im Zusammenhang mit den Aktivitäten stehen, die der Versicherte auf dem Versicherungsschein spezifiziert hat. Die dortige Erklärung des Versicherten ist beigefügt und wird hiermit ausdrücklich der für diesen Zusatz maßgebende Bestandteil dieser Versicherungspolice, es sei denn der Versicherer und der Versicherte haben sich ausdrücklich auf einen anderweitigen Aktivitätenumfang geeinigt.

ZUSATZ 4 – Versicherungsschutz für Teilnehmer

Der Versicherer gewährt jedem Teilnehmer von Tauchveranstaltungen des Versicherten Versicherungsschutz unter den Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche Dritter für Personen- oder Sachschäden Dritter, die dieser Teilnehmer einem anderen Teilnehmer bei einem vom Versicherten organisiertem Ereignis (fahrlässig) zufügt. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Teilnehmer nicht bereits Anspruch auf Versicherungsschutz seitens einer anderen Versicherung hat.

ZUSATZ 5– Geleaste und gemietete Gebäude und Räumlichkeiten

Klausel III.3.5 dieser Versicherungspolice gilt nicht für Schäden an Gebäuden oder Räumlichkeiten, die vom Versicherten geleast oder gemietet sind.

Der Versicherer ist nicht eintrittspflichtig für
a). Haftungsansprüche, die sich aus Vertrag oder sonstiger Individualvereinbarung insbesondere aus Zusicherung ergeben und die nicht entstanden wären bei Fehlen einer solchen Übereinkunft;
b). die ersten 150 € eines Schadens, der weder durch Feuer noch Explosion entstanden ist.

ZUSATZ 6 - Parkplätze

Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für alle Sachschäden an Kraftfahrzeugen, sowie deren Ladung und an am Kraftfahrzeug installierten Zubehörteilen.

Der Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
a). Das betreffende Kraftfahrzeug, seine Ladung oder das Zubehörteil darf nicht im Eigentum des Versicherten stehen oder von ihm gemietet oder geliehen worden sein bzw. die Miete / Leihe darf nicht im Auftrag des Versicherten erfolgt sein.
b). Diese Erweiterung gilt nicht für Schäden an Kraftfahrzeugen oder deren Ladung oder Zubehörteile, die dadurch entstehen, dass der Versicherte oder einer seiner Angestellten ein Kraftfahrzeug bewegen.

ZUSATZ 7 - Garderobe/ Umkleideräume/ Ausrüstungslagerraum

Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für Schäden an Sachen, welche in der vom Versicherten betriebenen oder ihm gehörenden Garderobe/Umkleideraum/Ausrüstungslagerraum aufbewahrt werden.

Der Versicherungsschutz wird nur unter der Bedingung gewährt, dass
a). diese aufbewahrten Sachen nicht dem Versicherten gehören oder von ihm gemietet oder geliehen wurden;
b). dass während der gesamten Zeit der Benutzung der Garderobe /Umkleide/Ausrüstungsraums eine Aufsicht auf diesen Raum achtet oder die Räumlichkeit bei Abwesenheit ausreichend sicher verschlossen gehalten wird.
c). Bargeld und Wertsachen sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

ZUSATZ 8 – Beratung/Anleitung

Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche für Personen- oder Sachschäden, die bei der Durchführung von Freizeitwassersport-Dienstleistungen aufgrund von Ratschlägen oder Anleitungen entstehen, die der Versicherte gibt oder die in seinem Auftrag gegeben werden. Entsprechendes gilt für unzureichende oder unterbliebene Anleitung und Beratung.

 

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