Dive Master Insurance Consultants Ltd. |
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SPEZIELLE VERSICHERUNGSZUSÄTZE & VEREINBARUNGEN
ZUSATZ 1 – Haftung
bei Nutzung von Wasserfahrzeugen
Der Versicherer gewährt dem
Versicherten im Rahmen der Seefahrt-Haftpflicht Versicherungsschutz
unter den Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen
Haftpflichtansprüche für Personen- oder Sachschäden
Dritter, die durch die Benutzung eines Wasserfahrzeugs durch
den Versicherten als Bootsführer entstehen, sofern das Wasserfahrzeug
nicht länger als 15 Meter ist.
Der Versicherungsschutz
wird nur gewährt,
a). sofern der Versicherte über eine
entsprechende Fahrerlaubnis für das Fahrzeug verfügt
bzw.
b). falls eine solche Qualifikation rechtlich nicht
notwendig sein sollte, über ausreichende, anderweitig nachweisbare
Kompetenz zur Führung dieses Fahrzeuges verfügt,
c). und das Wasserfahrzeug bei Schadensfall
im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Freizeitwassersport-Dienstleistungen
benutzt wurde, falls mit dem Versicherer nicht weitere Nutzungsarten
gesondert und ausdrücklich vereinbart wurden. Die Schäden
am Wasserfahrzeug selbst sind nicht versichert.
ZUSATZ 2 – Haftung für Kompressoren
Der Versicherer gewährt dem Versicherten
Versicherungsschutz zu unter den
Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen
Haftpflichtansprüche
für Personen- oder Sachschäden, die durch die Benutzung von Atemgaskompressoren
Dritten entstehen.
Der Versicherungsschutz wird nur gewährt,
a). sofern der Versicherte eine entsprechende Qualifikation zur Benutzung
dieses Kompressors nachweisen kann,
b). und der Kompressor bei Schadensfall im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von Freizeitwassersport-Dienstleistungen
genutzt wurde, falls mit dem Versicherer nicht weitere Nutzungsarten
gesondert und ausdrücklich vereinbart wurden. Der Schaden
am Kompressor selbst ist nicht versichert.
ZUSATZ 3 – Lebensmittel und Getränke
Der Versicherer gewährt dem Versicherten oder Teilnehmer von Tauchveranstaltungen des Versicherten Versicherungsschutz unter den Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche Dritter für Personen- oder Sachschäden Dritter, die durch die Bereitstellung, Zubereitung oder den Verzehr von Lebensmitteln und Getränken entstehen und im Zusammenhang mit den Aktivitäten stehen, die der Versicherte auf dem Versicherungsschein spezifiziert hat. Die dortige Erklärung des Versicherten ist beigefügt und wird hiermit ausdrücklich der für diesen Zusatz maßgebende Bestandteil dieser Versicherungspolice, es sei denn der Versicherer und der Versicherte haben sich ausdrücklich auf einen anderweitigen Aktivitätenumfang geeinigt.
ZUSATZ 4 – Versicherungsschutz für Teilnehmer
Der Versicherer gewährt jedem Teilnehmer von Tauchveranstaltungen des Versicherten Versicherungsschutz unter den Bedingungen der Versicherungspolice für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche Dritter für Personen- oder Sachschäden Dritter, die dieser Teilnehmer einem anderen Teilnehmer bei einem vom Versicherten organisiertem Ereignis (fahrlässig) zufügt. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Teilnehmer nicht bereits Anspruch auf Versicherungsschutz seitens einer anderen Versicherung hat.
ZUSATZ 5– Geleaste und gemietete Gebäude und Räumlichkeiten
Klausel III.3.5 dieser Versicherungspolice
gilt nicht für
Schäden an Gebäuden oder Räumlichkeiten, die vom
Versicherten geleast oder gemietet sind.
Der Versicherer ist nicht eintrittspflichtig für
a). Haftungsansprüche, die sich aus Vertrag oder sonstiger
Individualvereinbarung insbesondere aus Zusicherung ergeben
und die nicht entstanden wären bei Fehlen einer solchen Übereinkunft;
b). die ersten 150 € eines Schadens,
der weder durch Feuer noch Explosion entstanden ist.
ZUSATZ 6 - Parkplätze
Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz
für alle Sachschäden an Kraftfahrzeugen, sowie deren
Ladung und an am Kraftfahrzeug installierten Zubehörteilen.
Der Versicherungsschutz wird nur unter
folgenden Voraussetzungen gewährt:
a). Das betreffende Kraftfahrzeug,
seine Ladung oder das Zubehörteil
darf nicht im Eigentum des Versicherten stehen oder von ihm
gemietet oder geliehen worden sein bzw. die Miete / Leihe
darf nicht im Auftrag des Versicherten erfolgt sein.
b). Diese Erweiterung gilt nicht für
Schäden an Kraftfahrzeugen
oder deren Ladung oder Zubehörteile, die dadurch entstehen,
dass der Versicherte oder einer seiner Angestellten ein Kraftfahrzeug
bewegen.
ZUSATZ 7 - Garderobe/ Umkleideräume/ Ausrüstungslagerraum
Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz
für Schäden an Sachen, welche in der vom Versicherten
betriebenen oder ihm gehörenden Garderobe/Umkleideraum/Ausrüstungslagerraum
aufbewahrt werden.
Der Versicherungsschutz wird nur unter der Bedingung gewährt, dass
a). diese aufbewahrten Sachen nicht dem Versicherten gehören oder
von ihm gemietet oder geliehen wurden;
b). dass während der gesamten Zeit der Benutzung der Garderobe
/Umkleide/Ausrüstungsraums eine Aufsicht auf diesen Raum
achtet oder die Räumlichkeit bei Abwesenheit ausreichend
sicher verschlossen gehalten wird.
c). Bargeld und Wertsachen sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
ZUSATZ 8 – Beratung/Anleitung
Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche für Personen- oder Sachschäden, die bei der Durchführung von Freizeitwassersport-Dienstleistungen aufgrund von Ratschlägen oder Anleitungen entstehen, die der Versicherte gibt oder die in seinem Auftrag gegeben werden. Entsprechendes gilt für unzureichende oder unterbliebene Anleitung und Beratung.
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