Dive Master Insurance Consultants Ltd.
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Leigh-on-Sea
ESSEX SS9 2HA
England

   

 

DIVE MASTER - SVB - Haftpflichtversicherung für Tauchcenter und Tauchschulen (INDIGO)

Versicherungsbedingungen


Diese Versicherungsbedingungen finden ihre Anwendung bei internationalen Tauchschulen/Zentren/Läden und sollten immer im Zusammenhang mit dem Versicherungszertifikat, welches dieser Police beigefügt und fester Bestandteil ist, gelesen werden.


I. Haftpflichtrisiko, Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen 

  1. Versichert ist auf der Grundlage des Versicherungsvertrages, der Betriebsbeschreibung sowie der folgenden Vorschriften das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers.
  2. Versicherungsnehmer ist der im Versicherungsvertrag und der Betriebsbeschreibung genannte Tauchbetrieb, wie er im Versicherungsantrag und der Versicherungspolice umgrenzt ist.
  3. Im Rahmen dieses Vertrages mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
  1. Auf Anfrage des Versicherungsnehmers und Zustimmung des Versicherers gelten auch Geschäftsführer und Gesellschafter des Versicherungsnehmers sowie Kantinenpersonal, Feuerbekämpfungspersonal und medizinisches Personal sowie die persönlichen Vertreter der in dieser Ziffer genannten Personen mitversichert, vorausgesetzt, dass sie alle Verpflichtungen und Obliegenheiten aus diesem Vertrag so erfüllen, wie es dem Versicherungsnehmer selbst obliegt.

 

II. Allgemeine Betriebsbeschreibung

  1. Das Haftpflichtrisiko umfasst alle gesetzlichen Haftpflichtfälle im Zusammenhang mit Unfällen oder Verletzungen von Schülern, die bei Durchführung von allgemeinen Freizeittauchkursen (soweit im Versicherungsschein nicht weitere Kurse einbezogen werden) unter Anleitung der Gesellschaft oder eines ihrer Angestellten entstehen. Hierzu zählen auch Kurse im Technischen Tauchen, sog. TecDiving.
  2. Die Haftpflichtversicherung deckt Haftpflichtansprüche Dritter ab, die im Zusammenhang mit dem Verkauf oder Vermietung von Tauchausrüstung entstehen, sofern ein Ausrüstungsgegenstand defekt ist und dadurch Verletzung oder Tod einer Person verursacht wird. Die Police deckt ferner alle Haftpflichtansprüche ab, die aufgrund der Wartung oder Reparatur von Tauchausrüstung, welche durch die Gesellschaft oder einer ihrer Angestellten durchgeführt wurde, entstehen.
  3. Die Haftpflichtversicherung gewährt Deckungsschutz auch für den Fall, dass die Gesellschaft oder einer ihrer Beschäftigten aus dem Grund verklagt wird, dass unrichtige Weisungen oder Anleitungen im Rahmen der unter Ziffer 2 genannten Kurse an einen Schüler gegeben wurden und als Folge hieraus der Schüler in einen Unfall verwickelt ist oder eine Verletzung erleidet.
  4. Die Haftpflichtversicherung gewährt Deckungsschutz auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder einer seiner Beschäftigten es unterlässt, im Rahmen der unter Ziffer 2 genannten Kurse notwendige Weisungen oder Anleitungen zu erteilen und dieses Unterlassen dazu führt, dass ein Schüler in einen Unfall verwickelt wird oder eine Verletzung erleidet.

 

II. Versicherungssumme

Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf 3.000.000,- Euro bzw. falls gesondert vereinbart 7.500.000,- Euro.

Die einzelnen Höchstersatzleistungssummen für die jeweiligen Schadensarten sind im individuellen Versicherungsschein aufgeführt.

 

III. Der Versicherungsschutz

1. Gegenstand der Versicherung

1.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

1.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko"). Darüber hinaus gelten folgende Einschlüsse als besonders vereinbart

a). Auslandsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, sofern diese durch die in der Betriebsbeschreibung genannten Tätigkeiten des Versicherungsnehmers hervorgerufen werden. Ausgenommen sind USA und Kanada oder deren jeweiligen Territorien oder Besitzungen.

b). Schäden anlässlich der Verwendung oder des Führens von Booten bis zu 15 Metern Länge. Besteht für diese Boote eine separate Haftpflichtversicherung, so haftet die Haftpflichtversicherung subsidiär dazu. Der Schaden muss hierbei im Rahmen der Ausführung von Betriebsaktivitäten entstanden sein. Eingeschlossen ist auch die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Versicherungsfällen, die durch oder aufgrund der Verwendung oder des Führens von Booten mit nicht mehr als 15 Metern Länge hervorgerufen werden, sofern dies im Zusammenhang mit Betriebsaktivitäten steht.

c). Kompressor
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für den genehmigten Betrieb eines Atemluftkompressors wegen Versicherungsfällen, die im Zusammenhang mit den in der Betriebsbeschreibung genannten Tätigkeiten des Versicherungsnehmers stehen.

d). Produkthaftung
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden, die durch von ihm hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse entstehen. Dies schließt auch die Qualität von Füllgasen / Pressluft mit ein.

e). Auswärtiger Tauchunterricht
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für Tauchunterricht, der außerhalb des in der Betriebsbeschreibung aufgeführten Betriebsgeländes in dafür geeignete Gewässer bzw. dafür vorgesehene Einrichtungen stattfindet.

f). Kraftfahrzeuge
Eingeschlossen sind ferner Schäden, die bei Aktivitäten, die im engen Zusammenhang mit dem Tauchbetrieb stehen, außerhalb des Straßenverkehrs beim Beladen und Entladen von Gegenständen der Tauchschule bzw. versicherten Personen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern entstehen, sofern nicht bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Gleiches gilt für Schäden an Dritten gehörenden Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zum Parken vorübergehend im Obhutsbereich des Versicherten abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn hierfür eine andere Versicherung bereits für diesen Schaden aufkommen muss.

g). Wahrnehmung von Gerichtsterminen
Für den Fall, dass ein gesetzlicher Vertreter, Teilhaber oder Mitarbeiter der Versicherten auf Bitten des Versicherers vor Gericht als Zeuge erscheint im Zusammenhang mit einer Klageforderung, für die die Versicherte aufgrund dieser Police Versicherungsschutz genießt, zahlt der Versicherer eine Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Anwesenheit erforderlich ist, in Höhe von
(i) für gesetzlicher Vertreter oder Teilhaber 360,- € pro Tag
(ii) für Mitarbeiter 220,- € pro Tag
Die Aufwandsentschädigungssumme ist begrenzt auf insgesamt 7.360,- € während der Versicherungslaufzeit.

 

2. Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrages

2.1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag binnen 14 Tage nach Ablauf der Widerrufsfrist bzw. Widerspruchsfrist zahlt.

2.2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

2.3. Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes vereinbart ist - sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins sowie nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Widerspruchs/Widerrufsfrist. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.

2.4. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.

2.5. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Widerspruchs- bzw. Widerrufsfrist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht.

2.6. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

2.7. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines vom Versicherer geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer gerichtlichen Entscheidung zu zahlen hat. Steht die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung fest, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen zu leisten. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.

2.8. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als e i n Schadenereignis.
Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schadenereignis mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt.
Ferner ist vereinbart, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres auf ein Einfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

2.9. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf eigene Kosten.

2.10. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziffer 2.11.).

2.11. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.

2.12. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.

2.13. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

 

3. Ausschlüsse

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

3.1 . Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des siebten Bandes des Sozialgesetzbuches (SGB VII) handelt.

3.2. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

3.3. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. z.B. die §§ 616, 617 BGB; 63 HGB; 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden Bestimmungen der GewO., des Sozialgesetzbuches VII und des Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.

3.4. gegen den Versicherungsnehmer oder seine Vertreter/Mitarbeiter verhängte Geldstrafen oder Bußgelder.

3.4. Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen, die in den USA oder Kanada oder deren jeweiligen Territorien oder Besitzungen vorkommen oder aus einem
Titel aus diesen Ländern resultieren.

3.5. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

3.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laserstrahlen.

3.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die im Zusammenhang mit Asbest oder Asbestfasern entstehen. Dazu zählen unter anderem Verletzungen oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Asbest oder Asbestfasern selbst oder durch Gegenstände, die Asbest oder Asbestfasern enthalten, entstehen. Ebenfalls nicht umfasst sind Kosten für das Entfernen oder Vernichten von Asbest, Asbestfasern oder diese enthaltenden Gegenstände.

3 .8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.

Ferner ausgenommen sind Schäden durch Verschmutzungen oder Kontamination der Atmosphäre oder von Wasser, Land, Gebäuden oder anderem körperlichen Eigentum, es sei denn der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass die Verschmutzung bzw. Kontamination
a). das direkte Ergebnis eines plötzlichen, konkretisierbaren, unbeabsichtigten und unerwarteten Ereignisses war, das in seinem ganzen Umfang zeitlich und örtlich begrenzt stattfand während der Vertragslaufdauer der Police und
b). nicht das direkte Ergebnis der Versäumnis des Versicherungsnehmers ist, zumutbare Vorkehrungen gegen solche Verschmutzungen oder Kontaminationen zu treffen

3.9. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bewusst vorsätzliche oder absichtliche Missachtung von technischen oder organisatorischen Sorgfaltsmaßnahmen, die der Verhinderung von Verletzungen oder Schäden dienen, stehen dem gleich. Nicht versichert sind ferner Schäden, die auf dem wissentlichen Abweichen bzw. der wissentlichen Verletzung anerkannter Regeln des Tauchsports (CMAS/R.S.T.C.) oder behördlicher/gesetzlicher Vorgaben beruhen. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.

3.10. Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

3.11. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche

- auf Erfüllung von Verträgen, auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden und Kosten die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen Rückrufs von Produkten oder Produktteilen die im Zusammenhang mit Produkten stehen, von denen der Versicherungsnehmer weiß, dass diese dazu vorgesehen sind, in die Maschinerie oder Steuerung von Flugzeugen, anderen fliegenden Geräten, Luftkissenboote oder Bohrinseln oder –plattformen integriert zu werden.
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

Dies gilt jeweils auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

3.12. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen mit kriegerischen Invasionshandlungen, Bürgerkriegszuständen, Revolution, Aufruhr und Regierungsumstürzen. Schäden und Verletzungen, die aus einem terroristischen Anschlag herrühren, sind ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst, unabhängig davon, ob noch weitere Gründe oder Ereignisse zu dem Schaden beigetragen haben. Gleichfalls ausgenommen sind Schäden aller Art, die der Versicherungsnehmer direkt oder indirekt aufgrund von Maßnahmen erleidet, die zur Kontrolle, Verhütung oder Unterdrückung von terroristischen Anschlägen getroffen werden.

Sollte der Versicherer sich darauf berufen, dass aufgrund der hier angeführten Ausschlüsse ein Schadensfall nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, so obliegt dem Versicherungsnehmer die Beweislast für das Gegenteil.

Als terroristischer Akt gilt in diesem Zusammenhang unter anderem der Gebrauch von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt durch Personen oder Gruppen, unabhängig davon, ob diese für sich selbst oder stellvertretend oder im Zusammenhang mit Organisationen oder Regierungen mit religiösen, ideologischen oder vergleichbaren Zielen handeln. Hierzu zählt auch die Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und / oder die Öffentlichkeit oder einen Teil der Öffentlichkeit in Angst zu versetzen.

3.13. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, die im Zusammenhang mit kommerziellem Tauchen entstehen.

Im Sinne dieser Bestimmung sind vom kommerziellen Tauchen ausgenommen und damit von dieser Versicherung umfasst:

•  Freizeit Scuba Tauchen

•  Tauchen zu wissenschaftlichen Zwecken

•  Unter Wasser Film- und Medienarbeiten

3.14. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden und Verletzungen die vom Gebrauch einer Harpune (speargun) herrühren, wenn diese zusammen mit Tauch- (aqualung) oder anderem Scuba-Gerät benutzt wird.

3.15. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, sofern in diesen Bedingungen oder individuell nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

IV. Der Versicherungsfall

 

1. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren

1.1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

1.2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

1.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

1.4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

1.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

1.6. Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziffer 4.3. bis 4.5. finden entsprechende Anwendung.

1.7. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

 

2. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

2.1. Wird eine der in Ziffer 1. genannten Obliegenheiten oder eine andere im oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung gehabt hat.
Bezweckt die verletzte Obliegenheit die Abwendung oder Minderung des Schadens, behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit insoweit, als der Umfang des Schadens auch bei Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

2.2. Wird eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles oder zur Gefahrverhütung/ -verminderung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen. Nach der VVG-Reform ab 01. Januar 2008 entfällt das Kündigungserfordernis. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war. Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

 

V. Das Versicherungsverhältnis

 

1. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

1.1. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

1.2. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.

 

2. Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

2.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

2.2. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

2.3. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

2.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.

2.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

2.6. Ist die Zahlung des Beitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer die Ratenzahlungsvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft aufheben.

2.7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen.

Auf Anfordern des Versicherers sind diese Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen, der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über alle hierfür relevanten Umstände sorgfältig Aufzeichnungen führen und diese dem Versicherer ggf. zur Einsicht zur Verfügung stellen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind.

2.8. Auf Grund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt bzw. angepasst. Er darf jedoch nicht geringer werden als der Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses galt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.

2.9. Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Beitragsregulierung als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen.

2.10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre Anwendung.

2.11. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

 

3. Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos, Doppelversicherung

3.1. Der Vertrag ist, falls im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart wird, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Versicherungsperiode gilt jeweils ein Versicherungsjahr, der dem Zeitraum jeweils eines Kalenderjahrs entspricht, gerechnet vom Tag des Versicherungsbeginns an.

3.2. Der Vertrag kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ordentlich mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs schriftlich gekündigt werden. Bei Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift, kann der Versicherungsnehmer der Kündigung nicht entgegenhalten, sie sei nicht zugegangen. Die Regelungen aus Ziffer 9.2 findet Anwendung.

3.3. Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.

3.3.1. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der Leistungsverweigerung des Versicherers schriftlich zugegangen sein.

3.3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

3.3.3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

3.4. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

3.5. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.

3.6. Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

3.7. Wenn eine Doppelversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages schriftlich verlangen.

3.8. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des Versicherungsmonats wirksam, in der sie verlangt wird.

3.9 . Liegt in einem konkreten Schadensfall eine mehrfache Versicherung vor, so wird eine Einstandspflicht des Versicherers aus dieser Police für diesen Schaden nicht begründet, soweit eine andere Versicherung für diesen Schaden einstandspflichtig ist. Sieht die andere Versicherung einen Selbstbehalt vor, der von dieser Versicherungspolice abgedeckt wäre, so lebt in dieser Höhe die Einstandspflicht aus dieser Police wieder auf.

 

4. Verjährung

4.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

4.2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, wird die Verjährungsfrist bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

 

5. Klagefrist

5.1. Wird ein Anspruch auf Versicherungsschutz nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung. Versicherungsschutz zu gewähren, frei.

5.2. Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Ablehnung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.

 

6. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

6.1. Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter sind verpflichtet, dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.

6.2. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers oder von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

6.3. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

6.4. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn er die nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte. Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht wurden.
Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder vom Versicherungsnehmer oder von dessen Bevollmächtigtem arglistig verschwiegen wurde.

6.5. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat.
Im Fall des Rücktritts sind Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

6.6. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ohne Verschulden verletzt wurde, hat der Versicherer, falls für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, nachdem der Versicherer von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt.

6.7. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.

 

7. Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

 

8. Zuständiges Gericht

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag wird – soweit rechtlich zulässig - als Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg vereinbart. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.

 

9. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

9.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen können mündlich abgegeben werden, sofern der Versicherer nicht ausdrücklich die Schriftform verlangt, und sind an die Hauptverwaltung des Versicherers zu richten. Alle für den Versicherungsnehmer oder sonstige Personen bestimmten Anzeigen und Erklärungen werden vom Versicherer schriftlich abgegeben.

9.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.

9.3. Als Versicherer für die Verpflichtungen von Dive Master Insurance Consultants Ltd. werden die Risiken von Lloyds London, 1 Lime Street, London, EC3M 7HA, Großbritannien, gezeichnet. Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist jedoch ausschließlich Dive Master Insurance Consultants Limited, 17-23 Rectory Grove, Leigh-on-Sea, Essex, SS9 2HA, Großbritannien. Dive Master Insurance Consultants Limited wird von der United Kingdom Financial Services Authority (FSA) beaufsichtigt und ist dort unter der Referenznummer 306316 offiziell registriert. Ferner können Sie bei Schwierigkeiten eine Beschwerde einreichen beim Ombudsmann. Dieser ist erreichbar unter: Financial Ombudsman Services, South Quay Plaza, 183 March Wall, London E14 9SR, Großbritannien.

 

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